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BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 10483.83 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1983 - 18 A 10330/82
- BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 10483.83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67
Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade - …
Auszug aus BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 10483.83
Die Einholung weiterer Gutachten steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn die vorliegenden Gutachten oder Auskünfte den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen, weil sie z.B. unlösbare Widersprüche aufweisen oder andere offen erkennbare Mängel enthalten (BVerwGE 31, 149 [156]). - BVerwG, 02.08.1984 - 9 CB 463.82
Auskünfte des Auswärtigen Amtes als selbstständige und zulässige Beweismittel - …
Auszug aus BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 10483.83
Die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam vorgetragene Frage, ob die Verwaltungsgerichte sich bei der Entscheidung in Asylrechtsstreitigkeiten auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes stützen dürfen, ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt, daß es sich bei den Auskünften des Auswärtigen Amtes um im Asylrechtsstreit selbständig zulässige Beweismittel handelt (§§ 99 Abs. 1 Satz 1, 87 Satz 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts um Objektivität bemüht sind und den tatsächlichen Verhältnissen wohl am nächsten kommen (vgl. zuletzt Beschluß vom 2. August 1984 - BVerwG 9 CB 463.82 -).